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Rechtsgrundlagen

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Die Regelung des öffentlichen Auftragswesens ist nach wie vor eine föderale Kompetenz. Das Gesetz vom 24. Dezember 1993 (und seine königlichen Ausführungserlasse) bildet also die Rechtsgrundlage sowohl für alle klassischen öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge, als auch für die Auftragsvergabe in den so genannten „ausgenommenen Sektoren“.

Die Regelung des öffentlichen Auftragswesens ist eine föderale Kompetenz geblieben. Das Gesetz vom 24. Dezember 1993 (und seine königlichen Ausführungserlasse) bildet also die Rechtsgrundlage sowohl für alle klassischen öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge, als auch für die Auftragsvergabe in den so genannten „ausgenommenen Sektoren“.

Nachstehend eine Auflistung der wichtigsten Texte, die in diesem Bereich Anwendung finden:

* Die Kanzlei des Premierministers beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Inkrafttreten sämtlicher Gesetzestexte (welches vom Inkrafttreten der Ausführungserlasse abhängt) eine Koordinierung dieser verschiedenen Texte vorzuschlagen.

Außerdem gilt es zu bedenken, dass die Bekanntgabe öffentlicher Aufträge ab einem gewissen Schwellenwert im Rahmen von europäischen Richtliniengeregelt wird. Hierdurch sollen die Transparenz der öffentlichen Aufträge und ihre Zugänglichkeit auch für Bieter aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefördert werden.

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Aktualisiert am 16/01/2009

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